Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel |
Der Begriff von den "ehebedingten Nachteilen" hat dem Unterhaltsrecht seit 2008 einen Schadensersatzcharakter verliehen. In den Unterhaltsverfahren geht es vielfach um den fiktiven Lebenslauf des Unterhaltsberechtigten:
Dann führt all dies dazu, dass der Unterhaltsberechtigte vielleicht Chancen verpasst hat, die ihm am Ende der Ehe eine besser dotierte Erwerbstätigkeit ermöglichen würden. Sogar bei denjenigen, die nach der Trennung nahtlos Vollzeit in einen früheren Beruf zurückfinden, kann der ehebedingte Nachteil nachweislich im Verlust tarifvertraglich relevanter "Dienstjahre" oder in einem unstreitig verpassten Karrieresprung liegen.
All dies kann in der Unterhaltsvereinbarung unstreitig gestellt werden.
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