Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel |
Ein Unterhaltsverzicht bedarf einer weitgehenden anwaltlichen Aufklärung. Zwar steht eine solche Vereinbarung im Einklang mit dem Grundsatz der "nachehelichen Eigenverantwortlichkeit" der geschiedenen Ehepartner (§ 1569 BGB), kann im Einzelfall jedoch zu Nachteilen führen, die bei Vertragsschluss häufig noch gar nicht absehbar sind. Zu einem Verzicht sollte sich der Ehepartner daher erst nach ausführlicher Überprüfung und Abwägung aller Risiken entschließen.
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