Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel |
Schon die Trennungsunterhaltsvereinbarungen - erst recht die Nachscheidungsunterhaltsvereinbarungen - können auch den Altersvorsorgeunterhalt einschließen, auf den bei entsprechender Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners zwar noch nicht ab der Trennung selbst, wohl aber ab dem Monatsersten, welcher der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags vorausgeht, ein Anspruch besteht (§ 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB). Zur Berechnung des Vorsorgeunterhalts kann man auf die "Bremer Tabelle" (siehe Teil 3/4) verweisen.
Alternativ können die Parteien vereinbaren, dass ein bestimmter Renten- oder Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen oder fortgeführt wird, dessen Beiträge der Unterhaltsverpflichtete direkt entrichtet.
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