§ 9 b AdVermiG
FNA: 404-21
Fassung vom: 21.06.2021
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 21.06.2021

§ 9 b AdVermiG Örtliche Adoptionsvermittlungsstelle; Pflichtaufgaben

§ 9 b Örtliche Adoptionsvermittlungsstelle; Pflichtaufgaben

AdVermiG ( Adoptionsvermittlungsgesetz )

1Die Jugendämter haben die Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 7, 7 a, 7 b, 8 a, 8 b, 9 und 9 a für ihren jeweiligen Bereich sicherzustellen. 2Für die Adoptionsbewerber und die Annehmenden richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach ihrem gewöhnlichen Aufenthalt.