§ 83 BBesG
FNA: 2032-1
Fassung vom: 19.06.2009
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 414 vom 22.12.2023

§ 83 BBesG Übergangsregelung für Ausgleichszulagen

§ 83 Übergangsregelung für Ausgleichszulagen

BBesG ( Bundesbesoldungsgesetz )

§ 19 a gilt entsprechend, wenn ein Anspruch auf eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage wegen der Verringerung oder des Verlustes einer Amtszulage während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 1 bis zum 30. Juni 2009 entstanden ist, und in den Fällen des § 2 Absatz 6 des Besoldungsüberleitungsgesetzes.