§ 82 SGB IV
FNA: 860-4-1
Fassung vom: 12.11.2009
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz, BGBl. I Nr. 173 vom 30.05.2024

§ 82 SGB IV Rücklage

§ 82 Rücklage

SGB IV ( SGB IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung )

Die Versicherungsträger haben nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige zur Sicherstellung ihrer Leistungsfähigkeit, insbesondere für den Fall, dass Einnahme- und Ausgabeschwankungen durch Einsatz der Betriebsmittel nicht mehr ausgeglichen werden können, eine Rücklage bereitzuhalten.