FNA: 319-9
Fassung vom: 18.07.1961
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Artikel 25 , BGBl. I 2001 S. 1887 vom 27.07.2001

§ 8 UhAnerkÜbkAG Unterhaltspflicht-Anerkennung-Ausführungsgesetz

§ 8

UhAnerkÜbkAG ( Unterhaltspflicht-Anerkennung-Ausführungsgesetz )

Ist zu erwarten, daß ein Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil, durch das über einen Unterhaltsanspruch von Kindern (Artikel 1 des Übereinkommens) entschieden wird, in einem der Vertragsstaaten geltend gemacht werden soll, so darf das Urteil nicht in abgekürzter Form (§ 313b der Zivilprozeßordnung) hergestellt werden.