§ 73 c Widerruf und Rücknahme von Abschiebungsverboten
AsylVfG ( Asylverfahrensgesetz )
(1) Die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes ist zurückzunehmen, wenn sie fehlerhaft ist.(2) Die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.(3) § 73 Absatz 2 c bis 6 gilt entsprechend.