§ 73 c AsylVfG
FNA: 26-7
Fassung vom: 02.09.2008
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern, BGBl. I S. 2439 vom 23.12.2014

§ 73 c AsylVfG Widerruf und Rücknahme von Abschiebungsverboten

§ 73 c Widerruf und Rücknahme von Abschiebungsverboten

AsylVfG ( Asylverfahrensgesetz )

(1) Die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes ist zurückzunehmen, wenn sie fehlerhaft ist. (2) Die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. (3) § 73 Absatz 2 c bis 6 gilt entsprechend.