(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1976 in Kraft. (2) Aufhebungsvorschriften (3) 1Die auf Grund des § 37 Abs. 2 und des § 53 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 9. August 1960, des § 20 Abs. 1 des Jugendschutzgesetzes vom 30. April 1938 und des §
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