§ 71 AsylVfG
FNA: 26-7
Fassung vom: 02.09.2008
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern, BGBl. I S. 2439 vom 23.12.2014

§ 71 AsylVfG Folgeantrag

§ 71 Folgeantrag

AsylVfG ( Asylverfahrensgesetz )

(1) 1Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. 2Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines Kindes, wenn der Vertreter nach § 14 a Abs. 3 auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hatte. (2) 1Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war. 2In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist der Folgeantrag schriftlich zu stellen. 3Der Folgeantrag ist schriftlich bei der Zentrale des Bundesamtes zu stellen, wenn 1. die Außenstelle, die nach Satz 1 zuständig wäre, nicht mehr besteht, 2. der Ausländer während des früheren Asylverfahrens nicht verpflichtet war, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. 4§ 19 Abs. 1 findet keine Anwendung. (3)