1Den Adoptionsbewerbern obliegt es, die erforderlichen Angaben zu machen und geeignete Nachweise zu erbringen für: 1. die Eignungsprüfung (§ 7 und § 7 b Absatz 1 und 2), 2. die sachdienlichen Ermittlungen (§ 7 a Absatz 1 und 2), 3. die länderspezifische Eignungsprüfung (§ 7 c Absatz 1 und 2), 4. die Prüfung nach § 7 d Absatz 1. 2Die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Dritten Titels des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
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