§ 69c FGG
FNA: 315-1
Fassung vom: 20.05.1898
Außerkraft mit dem: 2009-08-31
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie, BGBl. I 2009 S. 470 vom 2009-03-12

§ 69c FGG Verein oder Behörde als Betreuer

§ 69c Verein oder Behörde als Betreuer

FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

(1) 1Gegen die Auswahl der Person, der ein Verein die Wahrnehmung der Betreuung übertragen hat, kann der Betroffene gerichtliche Entscheidung beantragen. 2 Das Vormundschaftsgericht kann dem Verein aufgeben, eine andere Person auszuwählen, wenn einem Vorschlag des Betroffenen, dem keine wichtigen Gründe entgegenstehen, nicht entsprochen wurde oder die bisherige Auswahl dem Wohl des Betroffenen zuwiderläuft. 3§ 33 ist nicht anzuwenden. (2) Ist die zuständige Behörde zum Betreuer bestellt, so gilt Absatz 2 entsprechend.