(1) Die Aufenthaltsgestattung erlischt, 1. wenn der Ausländer nach § 18 Abs. 2 und 3 zurückgewiesen oder zurückgeschoben wird, 1 a. wenn der Ausländer nach § 33 Abs. 3 zurückgewiesen wird, 2. wenn der Ausländer innerhalb von zwei Wochen, nachdem er um Asyl nachgesucht hat, noch keinen Asylantrag gestellt hat, 3. im Falle der Rücknahme des Asylantrags mit der Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes, 4. wenn eine nach diesem Gesetz oder nach §
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