§ 67 AsylVfG
FNA: 26-7
Fassung vom: 02.09.2008
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern, BGBl. I S. 2439 vom 23.12.2014

§ 67 AsylVfG Erlöschen der Aufenthaltsgestattung

§ 67 Erlöschen der Aufenthaltsgestattung

AsylVfG ( Asylverfahrensgesetz )

(1) Die Aufenthaltsgestattung erlischt, 1. wenn der Ausländer nach § 18 Abs. 2 und 3 zurückgewiesen oder zurückgeschoben wird, 1 a. wenn der Ausländer nach § 33 Abs. 3 zurückgewiesen wird, 2. wenn der Ausländer innerhalb von zwei Wochen, nachdem er um Asyl nachgesucht hat, noch keinen Asylantrag gestellt hat, 3. im Falle der Rücknahme des Asylantrags mit der Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes, 4. wenn eine nach diesem Gesetz oder nach § 60 Abs. 9 des Aufenthaltsgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist, 5. mit der Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 34 a, 5 a. mit der Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58 a des Aufenthaltsgesetzes, 6. im Übrigen, wenn die Entscheidung des Bundesamtes unanfechtbar geworden ist. (2)