§ 66 FGO
FNA: 350-1
Fassung vom: 28.03.2001
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411 vom 22.12.2023

§ 66 FGO (Rechtshängigkeit)

§ 66 (Rechtshängigkeit)

FGO ( Finanzgerichtsordnung )

1Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. 2In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.