§ 62 d EStDV
FNA: 611-1-1
Fassung vom: 10.05.2000
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108 vom 27.03.2024

§ 62 d EStDV Anwendung des § 10 d des Gesetzes bei der Veranlagung von Ehegatten

§ 62 d Anwendung des § 10 d des Gesetzes bei der Veranlagung von Ehegatten

EStDV ( Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 )

(1) 1Im Fall der Einzelveranlagung von Ehegatten (§ 26 a des Gesetzes) kann der Steuerpflichtige den Verlustabzug nach § 10 d des Gesetzes auch für Verluste derjenigen Veranlagungszeiträume geltend machen, in denen die Ehegatten nach § 26 b des Gesetzes zusammen veranlagt worden sind. 2Der Verlustabzug kann in diesem Fall nur für Verluste geltend gemacht werden, die der einzeln veranlagte Ehegatte erlitten hat. (2)