§ 61 JArbSchG
FNA: 8051-10
Fassung vom: 12.04.1976
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109 vom 27.03.2024

§ 61 JArbSchG Beschäftigung von Jugendlichen auf Kauffahrteischiffen

§ 61 Beschäftigung von Jugendlichen auf Kauffahrteischiffen

JArbSchG ( Jugendarbeitsschutzgesetz )

Für die Beschäftigung von Jugendlichen als Besatzungsmitglieder auf Kauffahrteischiffen im Sinne des § 3 des Seearbeitsgesetzes gilt anstelle dieses Gesetzes das Seearbeitsgesetz.