§ 59 b AsylVfG
FNA: 26-7
Fassung vom: 02.09.2008
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern, BGBl. I S. 2439 vom 23.12.2014

§ 59 b AsylVfG Anordnung der räumlichen Beschränkung

§ 59 b Anordnung der räumlichen Beschränkung

AsylVfG ( Asylverfahrensgesetz )

(1) Eine räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung kann unabhängig von § 59 a Absatz 1 durch die zuständige Ausländerbehörde angeordnet werden, wenn 1. der Ausländer wegen einer Straftat, mit Ausnahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausländern verwirklicht werden kann, rechtskräftig verurteilt worden ist, 2. Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat, oder 3. konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausländer bevorstehen. (2) Die §§ 56, 58, 59 und 59 a Absatz 2 gelten entsprechend.