§ 59 AsylVfG
FNA: 26-7
Fassung vom: 02.09.2008
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern, BGBl. I S. 2439 vom 23.12.2014

§ 59 AsylVfG Durchsetzung der räumlichen Beschränkung

§ 59 Durchsetzung der räumlichen Beschränkung

AsylVfG ( Asylverfahrensgesetz )

(1) 1Die Verlassenspflicht nach § 12 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes kann, soweit erforderlich, auch ohne Androhung durch Anwendung unmittelbaren Zwangs durchgesetzt werden. 2Reiseweg und Beförderungsmittel sollen vorgeschrieben werden. (2) Der Ausländer ist festzunehmen und zur Durchsetzung der Verlassenspflicht auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn die freiwillige Erfüllung der Verlassenspflicht, auch in den Fällen des § 59 a Absatz 2, nicht gesichert ist und andernfalls deren Durchsetzung wesentlich erschwert oder gefährdet würde. (3) Zuständig für Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind 1. die Polizeien der Länder, 2. die Grenzbehörde, bei der der Ausländer um Asyl nachsucht, 3. die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält,