§ 57 FGG
FNA: 315-1
Fassung vom: 20.05.1898
Außerkraft mit dem: 31.08.2009
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie, BGBl. I 2009 S. 470 vom 12.03.2009

§ 57 FGG Beschwerdeberechtigte in Vormundschaftssachen

§ 57 Beschwerdeberechtigte in Vormundschaftssachen

FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

(1) Die Beschwerde steht, unbeschadet der Vorschriften des § 20, zu: 1. gegen eine Verfügung, durch welche die Anordnung einer Vormundschaft abgelehnt oder eine Vormundschaft aufgehoben wird, jedem, der ein rechtliches Interesse an der Änderung der Verfügung hat, sowie dem Ehegatten, den Verwandten und Verschwägerten des Mündels; 2. (aufgehoben) 3. gegen eine Verfügung, durch welche die Anordnung einer Pflegschaft abgelehnt oder eine Pflegschaft aufgehoben wird, jedem, der ein rechtliches Interesse an der Änderung der Verfügung hat, im Falle des § 1909 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch dem Ehegatten sowie den Verwandten und Verschwägerten des Pflegebefohlenen; 4. und 5. (aufgehoben) 6. gegen eine Verfügung, durch die ein Antrag des Gegenvormundes zurückgewiesen wird, gegen den gesetzlichen Vertreter wegen pflichtwidrigen Verhaltens einzuschreiten oder den Vormund oder den Pfleger aus einem der im § 1886 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Gründe zu entlassen, dem Antragsteller; 7. gegen eine Verfügung, durch die dem Vormund oder Pfleger eine Vergütung bewilligt wird, dem Gegenvormund; 8.