§ 56d FGG
FNA: 315-1
Fassung vom: 20.05.1898
Außerkraft mit dem: 31.08.2009
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie, BGBl. I 2009 S. 470 vom 12.03.2009

§ 56d FGG Gutachtliche Äußerung einer Adoptionsvermittlungsstelle

§ 56d Gutachtliche Äußerung einer Adoptionsvermittlungsstelle

FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

1Wird ein Minderjähriger als Kind angenommen, so hat das Gericht eine gutachtliche Äußerung der Adoptionsvermittlungsstelle, die das Kind vermittelt hat, einzuholen, ob das Kind und die Familie des Annehmenden für die Annahme geeignet sind. 2 Ist keine Adoptionsvermittlungsstelle tätig geworden, ist eine gutachtliche Äußerung des Jugendamts oder einer Adoptionsvermittlungsstelle einzuholen. 3 Die gutachtliche Äußerung ist kostenlos zu erstatten.