§ 538 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen, BGBl. I Nr. 212 vom 24.06.2024

§ 538 BGB Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch

§ 538 Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.