§ 50 SGG
FNA: 330-1
Fassung vom: 23.09.1975
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Krankenhaustransparenzgesetz, BGBl. I Nr. 105 vom 22.03.2024

§ 50 SGG (Beschluss einer Geschäftsordnung)

§ 50 (Beschluss einer Geschäftsordnung)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die das Präsidium unter Zuziehung der beiden der Geburt nach ältesten ehrenamtlichen Richter beschließt.