§ 5 BBesG
FNA: 2032-1
Fassung vom: 19.06.2009
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 414 vom 22.12.2023

§ 5 BBesG Besoldung bei mehreren Hauptämtern

§ 5 Besoldung bei mehreren Hauptämtern

BBesG ( Bundesbesoldungsgesetz )

1Hat der Beamte, Richter oder Soldat mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde gleichzeitig mehrere besoldete Hauptämter inne, so wird die Besoldung aus dem Amt mit den höheren Dienstbezügen gewährt, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist. 2Sind für die Ämter Dienstbezüge in gleicher Höhe vorgesehen, so werden die Dienstbezüge aus dem ihm zuerst übertragenen Amt gezahlt, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.