§ 5 AVAG
FNA: 319-10-1
Fassung vom: 30.11.2015
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 30.11.2015

§ 5 AVAG Zustellungsempfänger

§ 5 Zustellungsempfänger

AVAG ( Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz )

(1) Hat die antragstellende Person in dem Antrag keinen Zustellungsbevollmächtigten im Sinn des § 184 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung benannt, so können bis zur nachträglichen Benennung alle Zustellungen an sie durch Aufgabe zur Post (§ 184 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der Zivilprozessordnung) bewirkt werden. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die antragstellende Person einen Verfahrensbevollmächtigten für das Verfahren bestellt hat, an den im Inland zugestellt werden kann.