§ 49 GVG
FNA: 300-2
Fassung vom: 09.05.1975
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit der unzulässigen Interessenwahrnehmung, BGBl. I Nr. 190 vom 12.06.2024

§ 49 GVG (Heranziehung von Ersatzschöffen)

§ 49 (Heranziehung von Ersatzschöffen)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

(1) Wird die Heranziehung von Ersatzschöffen zu einzelnen Sitzungen erforderlich (§§ 47, 48 Abs. 1), so werden sie aus der Ersatzschöffenliste in deren Reihenfolge zugewiesen. (2) 1Wird ein Hauptschöffe von der Schöffenliste gestrichen, so tritt der Ersatzschöffe, der nach der Reihenfolge der Ersatzschöffenliste an nächster Stelle steht, unter seiner Streichung in der Ersatzschöffenliste an die Stelle des gestrichenen Hauptschöffen. 2Die Schöffengeschäftsstelle benachrichtigt den neuen Hauptschöffen gemäß § 45 Abs. 4 Satz 3, 4. (3)