§ 478 FamFG
FNA: 315-24
Fassung vom: 17.12.2008
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen, BGBl. I Nr. 212 vom 24.06.2024

§ 478 FamFG Ausschließungsbeschluss

§ 478 Ausschließungsbeschluss

FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

(1) In dem Ausschließungsbeschluss ist die Urkunde für kraftlos zu erklären. (2) 1Der Ausschließungsbeschluss ist seinem wesentlichen Inhalt nach durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt zu machen. 2§ 470 gilt entsprechend. (3) In gleicher Weise ist die auf eine Beschwerde ergangene Entscheidung bekannt zu machen, soweit durch sie die Kraftloserklärung aufgehoben wird.