§ 43 JArbSchG
FNA: 8051-10
Fassung vom: 12.04.1976
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109 vom 27.03.2024

§ 43 JArbSchG Freistellung für Untersuchungen

§ 43 Freistellung für Untersuchungen

JArbSchG ( Jugendarbeitsschutzgesetz )

1Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen nach diesem Abschnitt freizustellen. 2Ein Entgeltausfall darf hierdurch nicht eintreten.