§ 41 JArbSchG
FNA: 8051-10
Fassung vom: 12.04.1976
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109 vom 27.03.2024

§ 41 JArbSchG Aufbewahren der ärztlichen Bescheinigungen

§ 41 Aufbewahren der ärztlichen Bescheinigungen

JArbSchG ( Jugendarbeitsschutzgesetz )

(1) Der Arbeitgeber hat die ärztlichen Bescheinigungen bis zur Beendigung der Beschäftigung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Jugendlichen aufzubewahren und der Aufsichtsbehörde sowie der Berufsgenossenschaft auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen oder einzusenden. (2) Scheidet der Jugendliche aus dem Beschäftigungsverhältnis aus, so hat ihm der Arbeitgeber die Bescheinigungen auszuhändigen.