§ 405 ZPO
FNA: 310-4
Fassung vom: 05.12.2005
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411 vom 2023-12-22

§ 405 ZPO Auswahl durch den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter

§ 405 Auswahl durch den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter

ZPO ( Zivilprozessordnung )

1Das Prozessgericht kann den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter zur Ernennung der Sachverständigen ermächtigen. 2Er hat in diesem Falle die Befugnisse und Pflichten des Prozessgerichts nach den §§ 404, 404 a.