(1) 1Versicherte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, erhalten von Amts wegen alle drei Jahre oder bei einem berechtigten Interesse in kürzeren Abständen Auskunft über die Höhe der Anwartschaft, die ihnen ohne weitere rentenrechtliche Zeiten als Regelaltersrente zustehen würde. 2Diese Auskunft kann von Amts wegen oder auf Antrag auch jüngeren Versicherten erteilt werden. (2) 1Auf Antrag erhalten Versicherte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, auch Auskunft über die Höhe der Anwartschaft auf Rente, die ihnen bei verminderter Erwerbsfähigkeit oder im Falle ihres Todes ihren Familienangehörigen zustehen würde. 2Diese Auskunft kann auf Antrag auch jüngeren Versicherten erteilt werden, wenn sie daran ein berechtigtes Interesse haben. (3)
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