§ 4 AUG
FNA: 319-11-4
Fassung vom: 23.05.2011
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1111 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften, BGBl. I S. 3424 vom 10.08.2021

§ 4 AUG Zentrale Behörde

§ 4 Zentrale Behörde

AUG ( Auslandsunterhaltsgesetz )

(1) 1Zentrale Behörde für die gerichtliche und außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen in Unterhaltssachen nach diesem Gesetz ist das Bundesamt für Justiz. 2Die zentrale Behörde verkehrt unmittelbar mit allen zuständigen Stellen im In- und Ausland. 3Mitteilungen leitet sie unverzüglich an die zuständigen Stellen weiter. (2) Das Verfahren der zentralen Behörde gilt als Justizverwaltungsverfahren. (3)