§ 38 EheG
FNA: 404-1
Fassung vom: 20.02.1946
Außerkraft mit dem: 01.07.1998
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
, BGBl. I 1997 S. 2942 vom 16.12.1997

§ 38 EheG Auflösung der bisherigen Ehe

§ 38 Auflösung der bisherigen Ehe

EheG ( Ehegesetz )

(1) Geht ein Ehegatte, nachdem der andere Ehegatte für tot erklärt worden ist, eine neue Ehe ein, so ist die neue Ehe nicht deshalb nichtig, weil der für tot erklärte Ehegatte noch lebt, es sei denn, daß beide Ehegatten bei der Eheschließung wissen, daß er die Todeserklärung überlebt hat. (2) 1Mit der Schließung der neuen Ehe wird die frühere Ehe aufgelöst. 2 Sie bleibt auch dann aufgelöst, wenn die Todeserklärung aufgehoben wird.