§ 36b FGG
FNA: 315-1
Fassung vom: 20.05.1898
Außerkraft mit dem: 31.08.2009
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie, BGBl. I 2009 S. 470 vom 12.03.2009

§ 36b FGG Vorläufige Zuständigkeit bei Vormundschaft kraft Gesetzes

§ 36b Vorläufige Zuständigkeit bei Vormundschaft kraft Gesetzes

FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

1Ist eine Vormundschaft kraft Gesetzes eingetreten, so ist bis zum Eingreifen des nach § 36 zuständigen Vormundschaftsgerichts auch das Gericht, in dessen Bezirk das Kind geboren ist, für die erforderlichen Maßregeln zuständig. 2 Das Gericht soll von den angeordneten Maßregeln dem nach § 36 zuständigen Vormundschaftsgericht Mitteilung machen.