(1) 1In Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins ist Beteiligter der Antragsteller. 2Ferner können als Beteiligte hinzugezogen werden: 1. die gesetzlichen Erben, 2. diejenigen, die nach dem Inhalt einer vorliegenden Verfügung von Todes wegen als Erben in Betracht kommen, 3. die Gegner des Antragstellers, wenn ein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig ist, 4. diejenigen, die im Fall der Unwirksamkeit der Verfügung von Todes wegen Erbe sein würden, sowie 5. alle Übrigen, deren Recht am Nachlass durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird. 3Auf ihren Antrag sind sie hinzuzuziehen. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Erteilung eines Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder nach den §§
Testen Sie "Praxishandbuch Familiensachen" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|