(1) 1Bei der ersten Stufenfestsetzung werden als Erfahrungszeiten anerkannt: 1. Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit an einer deutschen staatlichen Hochschule als a) Professor oder Vertretungsprofessor, b) Mitglied der Hochschulleitung oder Dekan, 2. Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit als Professor oder Vertretungsprofessor a) an einer deutschen staatlich anerkannten Hochschule, b) an einer ausländischen Hochschule, sofern die Hochschule an die Berufung von Professoren und Vertretungsprofessoren Anforderungen stellt, die denen nach §
Testen Sie "Praxishandbuch Familiensachen" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|