§ 29 IntFamRVG
FNA: 319-10-9
Fassung vom: 15.01.2024
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 15.01.2024

§ 29 IntFamRVG Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde

§ 29 Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde

IntFamRVG ( Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz )

1§ 575 Absatz 1 bis 4 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden. 2Soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Oberlandesgericht von einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union abgewichen sei, muss die Entscheidung, von der der angefochtene Beschluss abweicht, bezeichnet werden.