§ 29 b JuSchG
FNA: 2161-6
Fassung vom: 23.07.2002
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 149 vom 06.05.2024

§ 29 b JuSchG Bericht und Evaluierung

§ 29 b Bericht und Evaluierung

JuSchG ( Jugendschutzgesetz )

1Dieses Gesetz wird fünf Jahre nach Inkrafttreten evaluiert, um zu untersuchen, inwiefern die in § 10 a niedergelegten Schutzziele erreicht wurden. 2Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag über das Ergebnis der Evaluation. 3In der Folge wird alle zwei Jahre dem Beirat Bericht erstattet über die weitere Entwicklung bei dem Erreichen der Schutzziele des § 10 a. 4Alle vier Jahre ist dieser Bericht von der Bundesregierung dem Deutschen Bundestag vorzulegen.