§ 27 VersAusglG
FNA: 404-31
Fassung vom: 03.04.2009
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts, BGBl. I S. 1085 vom 12.05.2021

§ 27 VersAusglG Beschränkung oder Wegfall des Versorgungsausgleichs

§ 27 Beschränkung oder Wegfall des Versorgungsausgleichs

VersAusglG ( Versorgungsausgleichsgesetz )

1Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. 2Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.