§ 27 SGB II
FNA: 860-2
Fassung vom: 13.05.2011
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht, BGBl. I Nr. 152 vom 08.05.2024

§ 27 SGB II Leistungen für Auszubildende

§ 27 Leistungen für Auszubildende

SGB II ( SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende )

(1) 1Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der folgenden Absätze. 2Die Leistungen für Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 gelten nicht als Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1. (2) Leistungen werden in Höhe der Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 2, 3, 5 und 6 und in Höhe der Leistungen nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 erbracht, soweit die Mehrbedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind. (3)