§ 27 AsylVfG
FNA: 26-7
Fassung vom: 02.09.2008
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern, BGBl. I S. 2439 vom 23.12.2014

§ 27 AsylVfG Anderweitige Sicherheit vor Verfolgung

§ 27 Anderweitige Sicherheit vor Verfolgung

AsylVfG ( Asylverfahrensgesetz )

(1) Ein Ausländer, der bereits in einem sonstigen Drittstaat vor politischer Verfolgung sicher war, wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. (2) Ist der Ausländer im Besitz eines von einem sicheren Drittstaat (§ 26 a) oder einem sonstigen Drittstaat ausgestellten Reiseausweises nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, so wird vermutet, dass er bereits in diesem Staat vor politischer Verfolgung sicher war. (3)