(1) Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden 1. für die gesetzlich oder durch die Satzung vorgesehenen Aufgaben sowie für die Verwaltungskosten; die Aufgaben der Krankenkassen als Pflegekassen sind keine gesetzlichen Aufgaben im Sinne dieser Vorschrift, 2. zur Auffüllung der Rücklage und zur Bildung von Verwaltungsvermögen. (2) 1Die nicht für die laufenden Ausgaben benötigten Betriebsmittel zuzüglich der Rücklage nach §
Testen Sie "Praxishandbuch Familiensachen" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|