§ 25 IntFamRVG
FNA: 319-10-9
Fassung vom: 15.01.2024
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 15.01.2024

§ 25 IntFamRVG Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch

§ 25 Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch

IntFamRVG ( Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz )

Die verpflichtete Person kann mit der Beschwerde gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einem Titel über die Erstattung von Verfahrenskosten auch Einwendungen gegen den Anspruch selbst insoweit geltend machen, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach Erlass des Titels entstanden sind.