§ 2336 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen, BGBl. I Nr. 212 vom 24.06.2024

§ 2336 BGB Form, Beweislast, Unwirksamwerden

§ 2336 Form, Beweislast, Unwirksamwerden

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) Die Entziehung des Pflichtteils erfolgt durch letztwillige Verfügung. (2) 1Der Grund der Entziehung muss zur Zeit der Errichtung bestehen und in der Verfügung angegeben werden. 2Für eine Entziehung nach § 2333 Absatz 1 Nummer 4 muss zur Zeit der Errichtung die Tat begangen sein und der Grund für die Unzumutbarkeit vorliegen; beides muss in der Verfügung angegeben werden. (3) Der Beweis des Grundes liegt demjenigen ob, welcher die Entziehung geltend macht. (4) weggefallen