§ 23 VersAusglG
FNA: 404-31
Fassung vom: 03.04.2009
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts, BGBl. I S. 1085 vom 12.05.2021

§ 23 VersAusglG Anspruch auf Abfindung, Zumutbarkeit

§ 23 Anspruch auf Abfindung, Zumutbarkeit

VersAusglG ( Versorgungsausgleichsgesetz )

(1) 1Die ausgleichsberechtigte Person kann für ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht von der ausgleichspflichtigen Person eine zweckgebundene Abfindung verlangen. 2Die Abfindung ist an den Versorgungsträger zu zahlen, bei dem ein bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll. (2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nur, wenn die Zahlung der Abfindung für die ausgleichspflichtige Person zumutbar ist. (3) Würde eine Einmalzahlung die ausgleichspflichtige Person unbillig belasten, so kann sie Ratenzahlung verlangen.