§ 21 JuSchG
FNA: 2161-6
Fassung vom: 23.07.2002
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 149 vom 06.05.2024

§ 21 JuSchG Verfahren der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien

§ 21 Verfahren der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien

JuSchG ( Jugendschutzgesetz )

(1) Die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien wird in der Regel auf Antrag tätig. (2) Antragsberechtigt sind 1. das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, 2. die obersten Landesjugendbehörden, 3. die zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz, 4. die Landesjugendämter, 5. die Jugendämter, 6. die anerkannten Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle, 7. die aus Mitteln der Europäischen Union, des Bundes, der Länder oder der Landesmedienanstalten geförderten Internet-Beschwerdestellen sowie 8. für den Antrag auf Streichung aus der Liste und für den Antrag auf Feststellung, dass ein Medium nicht mit einem bereits in die Liste aufgenommenen Medium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich ist, auch die in Absatz 7 genannten Personen. (3) Kommt eine Listenaufnahme oder eine Streichung aus der Liste offensichtlich nicht in Betracht, so kann die oder der Vorsitzende das Verfahren einstellen. (4) Die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien wird von Amts wegen tätig, wenn eine in Absatz 2 nicht genannte Behörde oder ein anerkannter Träger der freien Jugendhilfe dies anregt und die oder der Vorsitzende der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien die Durchführung des Verfahrens im Interesse des Jugendschutzes für geboten hält. (4 a)