§ 194 GVG
FNA: 300-2
Fassung vom: 09.05.1975
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit der unzulässigen Interessenwahrnehmung, BGBl. I Nr. 190 vom 12.06.2024

§ 194 GVG (Leitung)

§ 194 (Leitung)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

(1) Der Vorsitzende leitet die Beratung, stellt die Fragen und sammelt die Stimmen. (2) Meinungsverschiedenheiten über den Gegenstand, die Fassung und die Reihenfolge der Fragen oder über das Ergebnis der Abstimmung entscheidet das Gericht.