§ 1927 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen, BGBl. I Nr. 212 vom 24.06.2024

§ 1927 BGB Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft

§ 1927 Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

1Wer in der ersten, der zweiten oder der dritten Ordnung verschiedenen Stämmen angehört, erhält den in jedem dieser Stämme ihm zufallenden Anteil. 2Jeder Anteil gilt als besonderer Erbteil.