§ 191 SGG
FNA: 330-1
Fassung vom: 23.09.1975
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Krankenhaustransparenzgesetz, BGBl. I Nr. 105 vom 2024-03-22

§ 191 SGG (Vergütung von Auslagen und Zeitverlust für Beteiligte)

§ 191 (Vergütung von Auslagen und Zeitverlust für Beteiligte)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

Ist das persönliche Erscheinen eines Beteiligten angeordnet worden, so werden ihm auf Antrag bare Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen vergütet; sie können vergütet werden, wenn er ohne Anordnung erscheint und das Gericht das Erscheinen für geboten hält.