§ 19 II. WoBauG
FNA: 2330-2
Fassung vom: 19.08.1994
Außerkraft mit dem: 31.12.2001
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz), BGBl. I 2001 S .1149 vom 19.06.2001

§ 19 II. WoBauG Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau

§ 19 Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau

II. WoBauG ( Wohnungsbau- und Familienheimgesetz )

(1) Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau verteilt die in § 18 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Bundesmittel im Benehmen mit den für das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen obersten Landesbehörden auf die Länder. (2) 1Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau ist ermächtigt, zum Zwecke einer planmäßigen Vorbereitung des öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbaues die Verteilung des in § 18 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Betrages bereits vor Beginn des Haushaltsjahres vorzunehmen und die Auszahlung für das Haushaltsjahr verbindlich zuzusagen. 2 Er soll die Mittel spätestens bis zum 1. Dezember des dem Haushaltsjahr vorangehenden Jahres verteilen. (3)