§ 1742 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen, BGBl. I Nr. 212 vom 24.06.2024

§ 1742 BGB Annahme nur als gemeinschaftliches Kind

§ 1742 Annahme nur als gemeinschaftliches Kind

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Ein angenommenes Kind kann, solange das Annahmeverhältnis besteht, bei Lebzeiten eines Annehmenden nur von dessen Ehegatten angenommen werden.